Auslautverhärtung und Wortausgang -ig
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§ 23: Die in großen Teilen des deutschen Sprachgebiets auftretende
Verhärtung der Konsonanten [b], [d], [g], [v] und [z] am Silbenende sowie
vor anderen Konsonanten innerhalb der Silbe wird in der Schreibung nicht
berücksichtigt.
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E1: Bei vielen Wörtern kann die Schreibung aus der Aussprache
erweiterter Formen oder verwandter Wörter abgeleitet werden, in denen
der betreffende Konsonant am Silbenanfang steht, zum Beispiel:
| Konsonant am Silbenende usw. | Konsonant am Silbenanfang |
| Lob, löblich, du lobst | Lobes, belobigen (aber Isotop - Isotope) |
| trüb, trübselig, eingetrübt | trübe, eintrüben (aber Typ - Typen) |
| Rad, Radumfang | Rades, rädern (aber Rat - Rates) |
| absurd | absurde, Absurdität (aber Gurt - Gurte) |
| Sieg, siegreich, er siegt | siegen (aber Musik - musikalisch) |
| Trug, er betrog, Betrug | betrügen (aber Spuk - spuken) |
| gläubig | gläubige (aber Plastik - Plastiken) |
| Möwchen | Möwe (aber Öfchen - Ofen) |
| naiv, Naivling, Naivheit | Naive, Naivität (aber er rief - rufen) |
| Preis, preislich, preiswert | Preise (aber Fleiß - fleißig) |
| Haus, häuslich, behaust | Häuser (aber Strauß - Sträuße) |
E2: Bei einer kleinen Gruppe von Wörtern ist es nicht oder nur schwer
möglich, eine solche Erweiterung durchzuführen oder eine Beziehung zu
verwandten Wörtern herzustellen. Man schreibt sie trotzdem mit b, d, g
bzw. s, zum Beispiel:
ab, Eisbein (Eis - Eises), flugs (Flug), Herbst, hübsch, jeglich, Jugend,
Kies (Kiesel), Lebkuchen, morgendlich, ob, Obst, Plebs (Plebejer), preisgeben,
Rebhuhn, redlich (Rede), Reis (Reisig), Reis (= Korn; Reise fachsprachlich = Reissorten;
aber Grieß), ihr seid (≠ seit), sie sind, und, Vogt, weg (Weges), weissagen (weise)
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§ 24: Für den Laut [ç] schreibt man regelmäßig g,
wenn erweiterte Formen am Silbenanfang mit dem Laut [g] gesprochen werden.
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Das betrifft Wörter wie:
ewig, Ewigkeit (wegen ewige), gläubig (wegen gläubige);
aber unglaublich (wegen unglaubliche); heilig, Käfig, ruhig
E: In einigen Sprachlandschaften wird -ig
mit [k] gesprochen; dann gilt § 23.
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