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ÖsterreichGesellschaft
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25.06.03: „Russland wird zu unserem neuen Nachbarn“


Ende Juni trifft der österreichische Bundespräsident Thomas Klestil in Moskau mit seinem Amtskollegen Wladimir Putin zusammen. In einem Exklusiv-Interview mit der „Moskauer Deutschen Zeitung“ spricht das Staatsoberhaupt über die Beziehungen Russlands zur Europäischen Union.




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Geschichte


Die Alpenländer und die fruchtbaren Ebenen des Donautales waren schon in prähistorischer Zeit besiedelt. Dank reicher Bodenschätze, vor allem Salz und Eisen, entwickelte sich eine wohlhabende keltische Bevölkerung, die bereits im 1.Jahrhundert vor Christus zu einem wichtigen Handelspartner des angrenzenden Römischen Reiches wurde. Um Christi Geburt ging dieses Königreich in den großen Verband des Römischen Reiches auf und wurde mit dem gleichzeitig eroberten Rätien (Westösterreich) und Pannonien (Ostniederösterreich und Burgenland) römische Provinz. Fast 500 Jahre lang herrschten die Römer an der Donau.

Der Niedergang des römischen Reiches führte jedoch zu einer Einwanderung neuer Gruppen in das Gebiet des heutigen Österreichs. Bis zum Ende des 8.Jahrhunderts blieb der österreichische Raum Durchmarschgebiet der Wanderungsströme der Völkerwanderung Später siedelten im Osten Österreichs die Awaren, aus dem süddeutschen Raum drangen die Bajuwaren donauabwärts vor. Im nördlichen Niederösterreich, in Kärnten und in der Südsteiermark lebten slawische Völkerschaften. Zu Ende des 8.Jahrhunderts schuf Karl der Große zwischen den Flüssen Donau und Drau als Grenzmark gegen eine weiteres Vordringen der Awaren die Karolingische Mark. Schon seit dem Ende der römischen Herrschaft war der Alpenraum durch iro-schottische Mönche nach und nach christianisiert worden.

Als 976 das Adelsgeschlecht der Babenberger mit der Verwaltung dieses sehr kleinen Gebietes betraut wurde, war Österreich noch immer recht dünn besiedelt. 996 erscheint der Begriff „Ostarrichi“ , von dem sich später der Name Österreich ableitete, zum ersten Male in einer Urkunde auf. Sehr zielbewusst erweiterten die Babenberger in den folgenden Jahrhunderten ihren Machtbereich, durch konsequente Heiratspolitik stiegen sie zu einer der führenden Familien des Reiches auf. 1156 wurde Österreich zum Herzogtum mit sehr speziellen Rechten erhoben. Als die Babenberger in männlicher Linie um die Mitte des 13.Jahrhunderts ausstarben, hatten sie ihr Herrschaftsgebiet bedeutend vergrößert.

Nach einem kurzen Interregnum des Premysliden Ottokar II . belehnte der Habsburgerkönig Rudolf I 1282 seine Söhne mit dem Herzogtum Österreich. Sehr zielbewusst und äußerst geschickt erweiterten sie stetig ihren Machtbereich, sie erwarben die Herzogtümer Steiermark, Kärnten und Tirol durch Erbverträge und fügten noch Görz und Istrien mit Triest ihrer Hausmacht hinzu. Herzog Albrecht V , mit der Tochter Kaiser Sigismunds verheiratet, gewann schließlich 1437 nach dem Tod seines Schwiegervaters erstmals die Kaiserwürde für das Haus Habsburg.

In den folgenden Jahrhunderten trugen seine Nachfolger, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, stets die Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reiches. Durch gezielte Heiratspolitik erweiterte das Haus Habsburg sein Territorium, es gewann Burgund und die Niederlande, auch in Spanien mit seinen zahlreichen Nebenländern regierten Habsburger. 1522 teilte sich Familie in eine spanische und eine österreichische Linie. Nach der Schlacht von Mohac 1526, die zum Tod der Jagellonenherrscher führte, erbten die Habsburger deren Herrschaftsechte in Böhmen und Ungarn, waren vorerst aber nur Wahlkönige in diesen Territorien. Das 16. und 17. Jahrhundert waren von der Auseinandersetzung mit dem Osmanischen Reich, dessen Truppen zweimal bis vor die Tore Wiens vorgedrungen waren, geprägt. Nach Zurückdrängung der osmanischen Expansion und dem Vordringen der Habsburger auf dem Balkan hatte die österreichische Linie der Habsburger mit ihren Territorien die Stellung einer europäischen Großmacht erreicht.

In der 2.Hälfte des 18.Jahrhunderts legten Maria Theresia und ihre Söhne Joseph II. und Leopold II. durch weit gehende Reformen die Grundlagen für einen modernen Verwaltungsstaat der Neuzeit. Die Veränderungen der europäischen Landkarte durch die französische Revolution und die nachfolgenden Napoleonischen Kriege führten zur Auflösung des „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“, Kaiser Franz II. legte die Reichskrone 1806, die noch immer in der Wiener Schatzkammer aufbewahrt wird, nieder. Zwei Jahre zuvor hatte er in Nachahmung von Napoleons Kaisertum sein Herrschaftsgebiet ebenfalls in ein Kaisertum umgewandelt.

Der transnationale habsburgische Zentralstaat, in dem jedoch die deutsche Kultur dominierte, sah sich im 19. Jahrhundert zunehmend den zentrifugalen Kräften des Nationalismus ausgesetzt. Nach militärischen Niederlagen musste Kaiser Franz Joseph 1867 der Etablierung der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn zustimmen; eine weitere Föderalisierug der Monarchie fand nicht statt. Dieser Vielvölkerstaat zerbrach mit der militärischen Niederlage Österreich-Ungarns nach dem Ersten Weltkrieg.

Als „deutscher Nachfolgestaat“ der einstigen Doppelmonarchie konstituierte sich Österreich 1918 als Republik. Nur mühsam fand dieser Kleinstaat seinen Platz in dem territorial und politisch neugeordneten Europa. Bereits 1933 endete die demokratische Phase der österreichischen Geschichte in der Zwischenkriegszeit. 4 Jahre lang durchlebte das Land anschließend das autoritäre Experiment eines Ständestaates. 1938 marschierten deutsche Truppen in Österreich ein, das auch wegen seiner labilen innerstaatlichen Verhältnissen keinen militärischen Widerstand leistete. Lediglich Mexiko anerkannte diesen „Anschluss“ Österreich an das nationalsozialistische Deutschland nicht an. In der 1945 mit Hilfe der Alliierten wiedererrichtete unabhängige Republik Österreich blieben noch bis 1955, bis zum Abschluss eines österreichischen Staatsvertrages, Truppen der vier Großmächte Frankreich, Großbritannien, Sowjetunion und USA stationiert. 1955 beschloss der Nationalrat mit Verfassungsgesetz die immerwährende Neutralität Österreichs, noch im selben Jahr fand Österreich Aufnahme in die Vereinten Nationen. In den folgenden Jahrzehnten schuf sich Österreich einen anerkannten Platz im europäischen Gefüge. Nach langjährigen Bemühungen um die Teilnahme an der europäischen Integration wurde Österreich mit 1.Jänner 1995 Mitglied der Europäischen Union.


Staatsvertrag

Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, abgeschlossen zwischen den Alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien und Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich. andererseits, unterzeichnet am 15. 5. 1955 von den Außenministern der Signatarmächte W. M. Molotow, J. F. Dulles, H. Macmillan und A. Pinay sowie dem österreichischen Außenminister L. Figl im Schloss Belvedere in Wien. Der in der 354. Sitzung der Delegationen der Alliierten Mächte abgeschlossene Staatsvertrag trat am 27. 7. 1955 in Kraft, 12 Jahre nach der Moskauer Deklaration vom 30. 10. 1943, in der Großbritannien, die UdSSR und die USA die Befreiung Österreichs von der deutschen Herrschaft anstrebten, da Österreich als erstes Opfer der Angriffspolitik Hitlers betrachtet wurde.

In enger Verbindung mit dem Staatsvertrag steht das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs nach dem Muster der Schweiz, das nach Abzug der Besatzungssoldaten aus Österreich vom österreichischen Parlament am 26. 10. 1955 beschlossen wurde. Nachdem die Sowjetunion die jahrelange Koppelung der deutschen Frage mit Österreich fallengelassen hatte, regelte das Moskauer Memorandum vom 15. 4. 1955 strittige Punkte zwischen der Sowjetunion und Österreich, was den Abschluss des Staatsvertrages ermöglichte.

Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel und 9 Teilen:
  1. politische und territoriale Bestimmungen,
  2. militärische und Luftfahrtbestimmungen,
  3. Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte,
  4. aus dem Krieg herrührende Ansprüche,
  5. Eigentum, Rechte und Interessen,
  6. allgemeine Wirtschaftsbeziehungen,
  7. Regelung von Streitfällen,
  8. verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen,
  9. Schlussbestimmungen.
Die wichtigsten politischen Bestimmungen beziehen sich auf die Wiederherstellung Österreichs als freien und unabhängigen Staat, die Wahrung der Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit durch die Alliierten und die Anerkennung der Unabhängigkeit durch Deutschland. Außerdem enthalten die politischen Bestimmungen das Verbot der politischen oder wirtschaftlichen Vereinigung von Österreich und Deutschland (Anschlussverbot), die Anerkennung der Menschenrechte und die Rechte slowenischer und kroatischer Minderheiten. Dem Bekenntnis zur Wahrung demokratischer Einrichtungen steht das Gebot gegenüber, nazistischen und faschistischen Organisationen aufzulösen und die Wiederbetätigung zu unterbinden.

Lit: H. Portisch u. S. Riff, Ö. II, Bd. 2: Der lange Weg zur Freiheit, 1986; G. Stourzh, Um Einheit und Freiheit. S., Neutralität und das Ende der O-W-Besetzung Ö. 1945-1955, 41998.



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Der Bundeskanzler


Dr. Wolfgang Schüssel ist der 9. Bundeskanzler in der 2. Republik

Aufgaben und Funktionen

Der Bundeskanzler ist der Vorsitzende der Bundesregierung, verfügt jedoch über kein Weisungsrecht gegenüber den anderen Mitgliedern der Bundesregierung.

Der Bundeskanzler und die auf seinen Vorschlag ausgewählten übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt oder entlassen. Weder der Bundeskanzler oder die Mitglieder der Bundesregierung müssen vom Parlament in einer Wahl bestätigt werden. Das Parlament kann jedoch einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung oder der Regierung in ihrer Gesamtheit das Misstrauen aussprechen. Danach hat die Regierung oder der betroffene Minister zurückzutreten.  

Der Vizekanzler, die Vizekanzlerin, ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung mit der Vertretung des Bundeskanzlers.

Der Bundeskanzler nimmt die Gegenzeichnung der vom Bundespräsidenten beurkundeten Bundesgesetze vor.

Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen auf die Dauer von 20 Tagen auf den Bundeskanzler über.


Das Bundeskanzleramt - Organisation und Funktion

Die Bundesregierung ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betraut. Der Bundesregierung gehören der Bundeskanzler, die Vizekanzlerin und die übrigen Bundesminister an. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers. Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig, Mehrheitsbeschlüsse sind nicht vorgesehen.

Ernennung und Entlassung der Bundesregierung

Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich. Die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers.

Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.

Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamten Wirkungsbereich berufen.

Ist ein Bundesminister zeitweilig verhindert, so betraut der Bundespräsident einen anderen Bundesminister oder einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär mit der Vertretung.

Der jeweils zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Rates der Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem anderen Bundesminister oder einem Staatssekretär übertragen.

Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.

Der Nationalrat hat auch das Recht, Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesverletzungen vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen. Eine Verurteilung führt zum Verlust des Amtes.

Die gegenwärtig im Amt befindliche Bundesregierung, das Kabinett Schüssel I, arbeitet seit dem 4. Februar 2000 auf der Grundlage des Koalitionsübereinkommens zwischen der Österreichischen Volkspartei und der Freiheitlichen Partei Österreichs vom 3. Februar 2000.


Bundesversammlung

Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zusammen

zur Angelobung des Bundespräsidenten zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung.

Der Vorsitz in der Bundesversammlung wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates geführt.

Wenn die Bundesversammlung eine Volksabstimmung zum Zweck der Absetzung des Bundespräsidenten verlangt, so ist diese durchzuführen.

Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.


Nationalrat

Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.

Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner (Januar) des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern.

Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.

Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.

Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre.

Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen. Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, er kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen.

Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

Wie kommen in Österreich Gesetze zu Stande? Der Weg der Bundesgesetzgebung


Bundesrat

Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten.

Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern.

Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.

Nach der letzten Entschließung des Bundespräsidenten von 1993 verteilen sich die Mitglieder des Bundesrates auf die einzelnen Bundesländer wie folgt:

Niederösterreich 12 Mitglieder
Wien 11 Mitglieder
Oberösterreich 11 Mitglieder
Steiermark 10 Mitglieder
Tirol 5 Mitglieder
Kärnten 5 Mitglieder
Salzburg 4 Mitglieder
Vorarlberg 3 Mitglieder
Burgenland 3 Mitglieder

Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Wenigstens ein Mandat muss der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag aufweist.

Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie ent- sendet, sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.

Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes. Der Vorsitzende führt den Titel Präsident des Bundesrates.

Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen.

Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich.



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Grund- und Freiheitsrechte


Die in Österreich geltenden Grund- und Freiheitsrechte wurden zum überwiegenden Teil schon im Jahre 1867 in den Staatsgrundgesetzen der Monarchie Österreich-Ungarn festgelegt (insbesondere: Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder - so nannte man die Gebiete der Monarchie, die nicht zur ungarischen Reichshälfte gehörten).

Die Grundrechte wurden zum Bestandteil der Bundesverfassung von 1920 erklärt. Artikel 7 der Bundesverfassung legt daher im Absatz 1 fest:

Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

Die Gesetzgebung der Zweiten Republik seit 1945 hat sich stets an den Ideen orientiert, die der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen des Jahres 1948 zu Grunde liegen.

1958 trat Österreich der vom Europarat ausgearbeiteten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bei.


Schwerpunkte

Die öffentlichen Ämter sind in Österreich für alle Staatsbürger gleich zugänglich.

Die Freiheit der Person ist in Österreich gewährleistet. Nur falls gewichtige Gründe vorliegen und besondere formelle Voraussetzungen gegeben sind, darf eine Verhaftung vorgenommen werden.

Das Hausrecht ist geschützt. Für Hausdurchsuchungen gelten ähnlich strenge Regelungen wie für den Entzug der Freiheit.

Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden.

Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des österreichischen Staatsgebiets unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, was auch für die Auswanderung gilt.

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Alle in Österreich lebenden Personen sind berechtigt, Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten.

Jedermann hat in Österreich das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Zensur gestellt noch durch das Konzessionssystem beschränkt werden.

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann in Österreich gewährleistet.

Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(Für nähere Informationen zum Thema: Menschenrechte in Österreich, Österreich-Dokumentation des Bundespressedienstes, Wien 1993)
Regierung Österreich,
Österreich. Parlament,

Regionen:
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Statistik:
Statistik Österreich, Bundesanstalt öffentlichen Rechts

Fernsehen:
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letzte Änderung 06.05.2004