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aus dem Verfassungsvorschlag...
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1) Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht,
unbeschadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre, unter staatlicher
Aufsicht.
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2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
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3) Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in
den Elementarfächern in genügendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich
erteilt wird.
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4) Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe
erteilt.
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5) Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne
den für die öffentlichen Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht
lassen.
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8) Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den
gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, die Lehrziele und die
Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.
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Art. 17
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1) Der Staat unterstützt und fördert das Unterrichts- und
Bildungswesen. 6
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2) Er wird unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch
höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern.
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4) Art.16 Abs.6 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr.8.
5) Art.16 Abs.7 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr.8.
6) Art.17 Abs.1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr.8.
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