aus dem Verfassungsvorschlag...


Art. 16

1) Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht, unbeschadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre, unter staatlicher Aufsicht.

2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

3) Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird.

4) Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt.

5) Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen.

6) Aufgehoben 4

7) Aufgehoben 5

8) Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.



Art. 17

1) Der Staat unterstützt und fördert das Unterrichts- und Bildungswesen. 6

2) Er wird unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern.




4) Art.16 Abs.6 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr.8.
5) Art.16 Abs.7 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr.8.
6) Art.17 Abs.1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr.8.